Wichtige Informationen für den Aufenthalt
- Leere Europaletten sind vor der Anmeldung bei der Firma Setzer abzugeben.
- Düsseldorfer-Paletten sind im Blocklager zu entladen.
- Die Verladung ist nur mit Warnweste und Sicherheitsschuhen möglich.
- Die Anmeldung erfolgt am Terminal im Blocklager (Eingangstüre zwischen Rampe 9 und 10).
- Zum Anmelden wird die Tournummer und Ihre Handynummer benötigt.
- Melden Sie sich nur an, wenn Sie keine Pause machen müssen.
- Nach der Anmeldung erfolgt die Aufforderung zur Beladung per SMS auf Ihr Handy.
- Es ist nicht gestattet, auf dem Parkplatz die Pause zu machen, um eine Überfüllung des Parkplatz zu vermeiden.
- Den Anweisungen der Fripa-Mitarbeiter ist Folge zu leisten.
- Die Anmeldung für Palettenware / Rollen / Zellstoff etc. erfolgt bei der Pforte am Tor 1 (siehe Lageplan).
- Zum Anmelden werden die Lieferpapiere benötigt.
- Bei der Anlieferung von Palettenware, werden Sie nach der Anmeldung per SMS auf Ihr Handy zur Entladung aufgerufen.
- Die Entladung von Palettenware ist nur mit Warnweste und Sicherheitsschuhen möglich.
- Zum Anmelden wird die Tournummer und Ihre Handynummer benötigt.
- Es ist nicht gestattet, auf dem Parkplatz die Pause zu machen, um eine Überfüllung des Parkplatz zu vermeiden.
- Den Anweisungen der Fripa-Mitarbeiter ist Folge zu leisten.

der Fripa Papierfabrik Albert Friedrich KG
im Folgenden Fripa genannt
§ 1 Geltungsbereich
Diese Parkplatzordnung gilt für alle Flächen, welche die Fripa als Parkplatz für Lastkraftwagen ausgeschildert hat.
§ 2 Einfahrberechtigte Fahrzeuge
Berechtigt zur Einfahrt sind ausschließlich LKW, die bei Fripa zur Be- und/oder Entladung eingeteilt sind und einen aktuellen Transportauftrag oder Bestellung vorweisen können. Kann der Fahrzeugführer dies nicht vorweisen, ist das Firmengrundstück sofort zu verlassen. Die Parkflächen dienen ausschließlich dem Abstellen von Lastkraftwagen. Sonstige Aktivitäten, wie Camping, Grillen etc. sind verboten.
§ 3 StVO
Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, gilt auf dem Parkplatz die Straßenverkehrsordnung (StVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Anmeldepflicht
Nach Eintreffen auf dem Parkplatz hat umgehend eine Registrierung des Fahrzeuges durch unser Personal zu erfolgen. Nicht ordnungsgemäß gemeldete Fahrzeuge können kostenpflichtig abgeschleppt werden.
§ 5 Stand- und Ruhezeiten
Der Parkplatz kann nach Rücksprache mit dem Verladepersonal zur Abhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten genutzt werden. Dies ist jedoch nur möglich, solange es den Ver- und Entladebetrieb nicht beeinträchtigt.
§ 6 Park- und Stellplätze
Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den ausdrücklich dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen gestattet.
§ 7 Weisungsberechtigt
Sowohl das Personal der LKW-Anmeldung als auch dem Personal der Abteilung Logistik ist Folge zu leisten. Sie befinden sich hier auf einem Privatgrundstück.
§ 8 Sauberkeit und Ordnung
Auf dem Parkplatz sind Restmülltonnen aufgestellt. Abfall ist ausschließlich in diese Tonnen zu verbringen. Abstellen und/oder Lagern von jeglichem Ladungsgut ist auf dem Parkplatz verboten.
§ 9 Lärmbelästigung
Der Fahrzeugmotor ist bei Eintreffen auf dem Parkplatz sofort abzustellen. Dauerhafte Motorengeräusche sind zu unterlassen. Das Umparken von Fahrzeugen, sowie Rangierarbeiten bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung unseres Personals. Von 22:00 bis 6:00 Uhr ist dies gänzlich verboten.
§ 10 Beschädigungen
Beschädigungen sind unverzüglich dem Fripa Personal zu melden. Werden Beschädigungen nicht gemeldet, begehen Sie Fahrerflucht!
§ 11 Überwachung
Der komplette LKW-Parkplatz ist kameraüberwacht. Dies dient zur Sicherheit, zum Schutz vor Vandalismus und zur Schadensdokumentation.
§ 12 Behandlung von Verstößen gegen die Parkplatzordnung
(1) Parken Fahrzeuge ordnungswidrig, so können sie kostenpflichtig umgesetzt oder, sofern das nicht möglich ist, abgeschleppt werden. Ordnungswidrig parkt, wer gegen die Aufstellordnung verstößt, das Befahren oder Verlassen einzelner oder mehrerer Stellplätze behindert oder wer die Nutzung des Parkplatzes anders ordnungswidrig stört. Wird der Abschleppdienst aufgrund ordnungswidrigen Parkens bestellt, so sind die Anfahrtskosten auch dann zu tragen, wenn der Abschleppvorgang nicht ausgeführt wird.
(2) Für entstandene Kosten haften Fahrzeugführer und Fahrzeughalter gesamtschuldnerisch. Kostenpflichtig abgeschleppte Fahrzeuge werden durch Fahrzeugführer oder Fahrzeughalter direkt bei der beauftragten Abschleppfirma gegen Zahlung der Gebühr/Entgelt ausgelöst.
§ 13 Haftungsausschluss
(1) Die Benutzung der Park- und Stellplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, insbesondere bei Beschädigung, Einbruch oder Diebstahl des Kraftfahrzeuges sowie für entstehende Schäden beim Umsetzen oder Abschleppen unberechtigt und/oder falsch parkender Fahrzeuge, wird durch die Firma nicht gehaftet. Schadenersatzansprüche von Nutzern untereinander bzw. gegenüber Dritten regeln sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
(2) Eine Verkehrssicherungspflicht seitens der Firma Fripa besteht nicht. Die Firma Fripa ist nicht verpflichtet, die abgestellten Fahrzeuge zu bewachen.